Adoption

Paare mit unerfülltem Kinderwunsch entschließen sich oft zu einer Adoption oder zur Aufnahme eines Pflegekindes. 

Grundsätzlich ist es erheblich einfacher, Pflegeeltern als Adoptiveltern zu werden. Pflegeeltern werden anders als Adoptiveltern darüber hinaus laufend vom Jugendamt beraten und erhalten zudem auch eine finanzielle Unterstützung.  Ein Pflegekind bleibt aber rechtlich gesehen immer das Kind seiner leiblichen Eltern. Es hat somit zwei Familien, denen es sich verbunden fühlt oder zwischen denen es hin- und hergerissen ist. Pflegekinder leben außerdem regelmäßig nur  auf Dauer, d. h. bis zum 18. Geburtstag, oder zeitlich befristet in einer Familie. 

Wer ein Kind nicht nur in Pflege nehmen, sondern adoptieren möchte, muss nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Der Ehepartner kann dieses Alter unterschreiten; er muss aber mindestens 21 Jahre alt sein. Zwar ist ein Höchstalter gesetzlich nicht festgelegt, mit zunehmendem Alter sinkt aber die Chance auf ein Adoptivkind. 

Neben Ehepaaren können auch Alleinstehende ein Kind annehmen. Ein Ehepaar aber kann ein Kind grundsätzlich nur gemeinsam adoptieren. Allerdings kann ein Ehepartner ein leibliches Kind seines Ehepartners adoptieren (sogenannte Stiefkindadoption) oder ein vom anderen Ehepartner bereits adoptiertes Kind in einer sogenannten Sukzessivadoption ebenfalls adoptieren. Die gemeinsame Adoption eines Kindes durch ein Paar in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist in Deutschland derzeit noch nicht direkt erlaubt. Es gibt nur die Möglichkeit, dass ein Lebenspartner ein Kind adoptiert und der andere Partner in einer sukzessiven Zweitadoption dann ebenfalls das Kind im Anschluss adoptiert; damit werden im Ergebnis dann doch beide Lebenspartner rechtliche Elternteile des Kindes. 

Eine Adoption eines Kindes ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die zuständigen Institutionen wie z.B. das Jugendamt prüfen, ob die Eltern als Adoptiveltern infrage kommen. Eine wichtige Rolle spielen dabei u. a. das Alter, der soziale Status und die Motivation der Adoptiveltern. Entschließt sich ein Paar zu einer Adoption, so sollte es eine stabile Beziehung führen. Vor der endgültigen Adoption gibt es eine angemessene Adoptionspflegezeit, bei der die Erfolgsaussichten des Eltern-Kind-Verhältnisses geprüft werden. 

Damit ein Kind adoptiert werden kann, müssen in der Regel beide leiblichen Eltern in die Adoption  ihres Kindes einwilligen. Daneben ist die Einwilligung des Kindes erforderlich, die bei Kindern unter 14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter erklärt wird; nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann nur das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einwilligen. 

Mit der Adoption eines minderjährigen Kindes erlöschen seine Verwandtschaftsverhältnisse und die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu seiner Herkunftsfamilie. Eine vollzogene Adoption lässt sich nur in seltenen Ausnahmefällen rückgängig machen.
In Deutschland gibt es unterschiedliche Adoptionen, nämlich die halb offene, die offene und die Inkognitoadoption. Bei einer offenen Adoption wird der direkte Kontakt von leiblichen Eltern zu dem Kind von den Adoptiveltern ermöglicht. Bei der halb offenen Adoption kann in Form von Briefen und Fotos über das Jugendamt indirekt Kontakt zum Kind gehalten werden. Bei einer Inkognitoadoption bleiben die Daten beider Seiten vertraulich. Allerdings hat das Adoptivkind ab dem 16. Geburtstag das Recht die Vermittlungsakten einzusehen.

Viele kinderlose Paare möchten auch ausländischen Kindern eine Perspektive bieten. Die Chancen, ein Adoptivkind aus dem Ausland vermittelt zu bekommen, sind zwar besser; adoptionswillige Paare müssen aber mit erheblich höheren Kosten rechnen.  Informationen zu internationalen Adoptionen finden Sie beim Bundesamt für Justiz; Referat II 2; Bundeszentralstelle für Auslandsadoption