FAQ - Rente

Weil es um Ihre Absicherung im Alter geht. Um Ihr monatliches Einkommen, wenn Sie auf Grund von Alter oder auch krankheitsbedingt nicht mehr erwerbstätig sein können. Dann zählt jeder Entgeltpunkt in Ihrer Rentenversicherung, um Ihren Lebensstandard zu halten. Bei der Berechnung kann sowohl der Rentenversicherungsträger als auch das Amtsgericht einen Fehler machen. Davor ist niemand gefeit. Holen Sie sich anwaltliche Unterstützung, damit Sie verstehen, was ausgerechnet wurde und ob die Berechnung richtig ist.

Wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, werden von Ihrem Rentenkonto Entgeltpunkte auf das Rentenkonto Ihres Ehepartners umgebucht und umgekehrt. Ziel ist es, dass beide die gleichen Rentenanwartschaften aus der Ehe bekommen. Damit ändert sich zwangsläufig die Höhe Ihrer Rente; je nachdem, kann sie höher oder aber auch niedriger werden. Wenn Sie von Ihrer Rente Unterhalt zahlen, kann ein Antrag an die Rentenversicherung gestellt werden, dass in dieser Höhe der Versorgungsausgleich ausgesetzt wird, bis auch der andere Altersrente bezieht.

Ja, das ist möglich und manchmal auch sinnvoll, dies kann im Scheidungstermin durch einen gerichtlichen Vergleich erfolgen oder aber notariell vereinbart werden. Das Gericht wird dann prüfen, ob der Verzicht den beiderseitigen Interessen angemessen ist oder einen von beiden deutlich benachteiligt. Sollte dies der Fall sein, wird es diesen Vergleich nicht genehmigen und den Versorgungsausgleich doch durchführen.

Grundsätzlich nein. Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, dass beide Ehepartner aus der Ehe die gleichen Anwartschaften erhalten. Zu diesem Zweck buchen die beteiligten Rentenversicherer Anwartschaften auf den Konten der Ehepartner um. Davon merken Sie gar nichts. Wenn Sie eine private oder betriebliche Altersvorsorge haben, die diese interne Umbuchung nicht macht, sondern Ihren Anteil in Kapital auszahlt, müssen Sie sich u.U. nur um eine geeignete Altersvorsorge kümmern, die sich schriftlich bereit erklärt, diese Zahlung anzunehmen. Abgesehen von dem Wahlrecht, wohin es gezahlt werden soll, können Sie jedoch nicht frei darüber verfügen.

Das Gericht übersendet nach Einreichung des Scheidungsantrages die Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Diese müssen von den Ehegatten ausgefüllt werden. Es werden Auskünfte bei den für die Parteien relevanten Versorgungsträgern (z.B. Rentenversicherung, Betriebsrententräger) eingeholt, damit ein Ausgleich der Anwartschaften erfolgen kann.

Grundsätzlich alle Altersvorsorgungen, sei es in der

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung (Pensionsansprüche)
  • Ansprüche als Berufssoldat
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Tariflich vereinbarte Zusatzversorgungen
  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (RZVK; KZVK)
  • Berufsständische Altersversorgung ( z.B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte)
  • Private Rentenversicherungen (z.B. Riesterrente; Rürup-Rente)
  • Private Kapitallebensversicherung, sofern Sie bereits ein Rentenwahlrecht ausgeübt haben

Grundsätzlich nein, denn der wird erst durchgeführt, wenn die Ehe durch Scheidung beendet wurde. In Ihrem Fall endete sie vorzeitig durch den Tod, wodurch Sie weiterhin als Ehegatte gelten und die ganz normalen Versorgungsleistungen wie Witwer/Witwenrente in Anspruch nehmen können.

Das ist möglich, wenn entweder das Familienrecht Ihres Heimatlandes einen Versorgungsausgleich vorsieht, was sehr selten ist. Oder wenn Sie in Deutschland gearbeitet und in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Dann können unter bestimmten Voraussetzungen auch andere ausländische Rentenanwartschaften in den VA mit einbezogen werden.