FAQ - Scheidung

Nein, das Ehescheidungsverfahren darf jedoch mit einem Rechtsanwalt geführt werden, sofern der Antragsgegner/Antragsgegnerin mit dem Ehescheidungsverfahren einverstanden ist und keine eigenen Anträge stellen möchte. Eine Verpflichtung zur Übernahme der hälftigen Anwaltsgebühren durch den Antragsgegner, der selbst keinen Anwalt beauftragt hat, gibt es aber nicht. Es ist zu beachten, dass ein Rechtsanwalt immer nur die Interessen einer Partei vertreten darf. Eine Überprüfung der Richtigkeit des Versorgungsausgleiches erfolgt nicht für denjenigen, der nicht anwaltlich vertreten wird.

Ja, wenn Sie ein Jahr getrennt gelebt haben und es keine ehelichen Gemeinsamkeiten gegeben hat. Dann wird vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist und sie wird geschieden, auch wenn der Andere nicht zustimmt. Dann wird Sie der Richter zum Getrenntleben genauer befragen. Sie nachweisbar schon länger als 3 Jahre von einander getrennt, dann ist diese Vermutung unwiderlegbar und dann wird immer geschieden.

Grundsätzlich ist das persönliche Erscheinen bei Gericht erforderlich. Bei dem Scheidungstermin werden beide Ehegatten zum Scheitern der Ehe und zum Trennungszeitpunkt angehört.

Grundsätzlich nach Ablauf des Trennungsjahres; das Jahr bestimmt sich nach dem Datum der Trennung.

Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann schon direkt nach der Trennung oder zu einem späteren Zeitpunkt, also auch beim Scheidungstermin, abgeschlossen werden, wenn sich die Eheleute geeinigt haben. Themen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung können zum sein: Ehegattenunterhalt, Zugewinn, Umgang, Auseinandersetzung Vermögen usw.

Der zuständige Richter hört die Parteien zum Getrenntleben an und fragt nach, ob beide geschieden werden wollen. Wenn dies bejaht wird, wird mit den Beteiligten über den Versorgungsausgleich gesprochen. Dabei können nochmal Unklarheiten erörtert werden. Im Anschluss daran müssen Sie Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages erteilen, damit nach diesem Wert die Gerichts – und Anwaltskosten endgültig berechnet werden können.

Es gilt der Grundsatz, dass kurze Versöhnungsversuche von wenigen Wochen das Trennungsjahr nicht unterbrechen.

Die Zuständigkeit richtet sich nach §122 FamFG. Grundsätzlich zuständig ist das Amtsgericht an dem einer der Ehepartner gemeinsam mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern wohnhaft ist. Sofern im Haushalt keine gemeinsamen Kinder mehr wohnen, ist das Amtsgericht zuständig, an dem die Parteien ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, sofern einer von denen dort noch wohnhaft ist. Sofern keiner mehr am ehemals gemeinsamen Wohnsitz wohnt, ist das Amtsgericht in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat zuständig.

Beide Eheleute sind berechtigt, den Antrag auf Ehescheidung zu stehen. Bei gleichgeschlechtlichen Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften darf ebenfalls jeder Partner den Antrag stellen. Zu beachten ist, dass der Ehescheidungsantrag über einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zu stellen ist. Mit dem Ehescheidungsantrag sind die gesamten Gerichtskosten einzuzahlen. Nach Abschluss des Verfahrens besteht gegenüber dem Antragsgegner der Ausgleichsanspruch in Höhe der hälftigen Gerichtskosten, die durch das Amtsgericht unter Beachtung des Geschäftswertes festgesetzt werden.

Die Kosten des Ehescheidungsverfahrens berechnen sich nach dem Dreifachen des Familien Nettoeinkommens, also:

  • Nettoeinkommen Ehefrau
  • plus Nettoeinkommen Ehemann
  • x 3
  • zzgl. 10 % für jedes Rentenanrecht
  • zzgl. 5 % des Vermögens (je nach Gerichtsbezirk unterschiedlich)

und bestimmen den Geschäftswert des Ehescheidungsverfahrens. Sofern weitere Rechtsstreitigkeiten zu den sogenannten Scheidungsfolgen im Ehescheidungsverbund geführt werden, entstehen dadurch weitere Kosten. Der Geschäftswert für ein Unterhaltsverfahren errechnet sich nach dem Jahresbetrag des geforderten monatlichen Unterhaltes. Der Geschäftswert zur Vermögensauseinandersetzung/Zugewinnausgleich bestimmt sich nach dem geforderten Ausgleichsbetrag.

Ein Scheidungstermin, bei dem nur die Scheidung und nicht die Scheidungsfolgen geklärt werden, ist in der Regel kurz. In dem Termin wird erörtert, ob die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen und das Trennungsjahr eingehalten wurde. Die Personalien werden anhand des Personalausweises festgestellt. Bei der Gerichtsverhandlung wird der Versorgungsausgleich erörtert. Ihr Anwalt wird den Scheidungsantrag stellen. Abschließend wird der Verfahrenswert der Scheidung festgelegt, dazu werden die Ehegatten befragt, wie hoch ihr Nettoeinkommen zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages war und wie hoch ihr Vermögen ist.

Die Dauer eines Scheidungsverfahrens ist sehr unterschiedlich. Im Durchschnitt dauert ein Scheidungsverfahren ca. sechs - neun Monate, wenn nur die Scheidung geregelt wird und nicht eine Scheidung im Verbund mit weiteren Scheidungsfolgen wie Unterhalt oder Zugewinn erfolgt.

Die Ehepartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und sie nicht mehr gemeinsam wirtschaften. Das bedeutet, dass die Eheleute nicht mehr gemeinsam in einem Zimmer schlafen, dass sie nicht mehr gemeinsam einkaufen, für den anderen kochen, sauber machen oder beispielsweise Wäsche waschen.