Bis zum Beginn eines Scheidungsverfahrens, also bis zur Zustellung eines Scheidungsantrages durch das Familiengericht, ändert sich an dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten nichts.
Bis zum Beginn eines Scheidungsverfahrens, also bis zur Zustellung eines Scheidungsantrages durch das Familiengericht, ändert sich an dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten nichts.