AG Familienanwaelte Getrenntleben

Getrennt von Tisch und Bett – und was dann?

Die Ehegatten leben getrennt, wenn sie konsequent getrennt voneinander wirtschaften. Sie können in diesem Sinne auch innerhalb der ehelichen Wohnung voneinander getrennt leben. Getrennte Schlafzimmer genügen hierfür nicht.

In Deutschland wird gegenwärtig jede dritte Ehe geschieden. Doch bevor es zu einer rechtskräftigen Scheidung kommt, muss erst einmal das so genannte Trennungsjahr abgelaufen sein. Doch das Trennungsjahr wirft bereits eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf. Dazu gehört etwa, wer die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung weiter nutzen darf, wie der gemeinsame Hausrat aufzuteilen und das gemeinsame Vermögen zu behandeln ist. Darüber hinaus kann auch schon während des Trennungsjahres einer der beiden Ehegatten Anspruch auf Unterhalt haben.

Für einen Scheidungsantrag ist der Ablauf eines Trennungsjahres notwendige Voraussetzung. Dringend abzuraten ist davon, den Beginn des Trennungsjahres vorzudatieren. Die Angabe eines falschen, früheren Datums kann schwerwiegende Folgen haben – z. B.

  • Entfallen des gesetzlichen Erbrechts
  • Verkürzung des Zeitraumes für den Versorgungsausgleich
  • ein früherer Stichtag für den Zugewinnausgleich
  • Aufhebung der zunächst bewilligten Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren
  • Nachzahlung von Steuern
  • Das Anfallen der Spekulationssteuer für den nicht mehr im Haus lebenden Ehegatten bei Verkauf des Hauses
  • strafrechtliche Konsequenzen wegen einer falschen Angabe gegenüber dem Gericht

Trennungsunterhalt

Der bedürftige Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Dieser richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und den Lebensverhältnissen während der Ehe und vor allem nach der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten.

Die Berechnung sollte am besten eine Fachanwältin für Familienrecht/ein Fachanwalt für Familienrecht vornehmen, da viele einzelne Positionen (Einkommensteile, Abzüge etc.) zu beachten sind und in der Rechtsprechung nicht einheitlich bewertet werden.

Mit der Trennung entsteht jedoch nicht automatisch ein Unterhaltsanspruch. Unterhalt muss erst ab dem Monat gezahlt werden, in dem der andere Ehepartner zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder zur Zahlung eines bestimmten Betrages aufgefordert worden ist.

Mehr Informationen zum Thema Trennungsunterhalt finden Sie in der Rubrik Unterhalt.

Kindesunterhalt

Für den Zahlungsbeginn des Kindesunterhalts gilt das Gleiche wie beim Trennungsunterhalt. Das staatliche Kindergeld kann der Elternteil beanspruchen, bei dem das Kind überwiegend lebt. Dazu ist eine Änderung der Bezugsberechtigung bei der Kindergeldkasse/dem Arbeitgeber erforderlich. Eine Verrechnung erfolgt über den Kindesunterhalt.

Steuern

Die Steuerklasse muss bereits in dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die Trennung vollzogen wurde, geändert werden – nicht erst nach der Scheidung! Die dadurch veränderten Einkommensverhältnisse führen regelmäßig zu einer Neuberechnung des Unterhalts.