AG Familienanwaelte Ausschluss und Kuerzung

Ausschluss und Kürzung des nachehelichen Unterhalts wegen grober Unbilligkeit (Verwirkung)

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann versagt, gekürzt oder zeitlich befristet werden, wenn eine Verpflichtung zur Zahlung grob unbillig wäre. Bei der Beurteilung sind auch die Belange der vom Unterhaltsberechtigten betreuten gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen. Folgende Fälle sind denkbar:

Im Allgemeinen wir eine Ehe bis zu drei Jahren als kurz angesehen, ab drei Jahre nicht mehr. Dazwischen kommt es auf den Einzelfall an. Die Ehedauer wird gerechnet von der Eheschließung bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens. Bei Kinderbetreuung kann der Unterhaltsanspruch aber bis zum Ende der Betreuung der Kinder weiter bestehen.

Dazu kann auch ein versuchter Prozessbetrug gehören, z. B. wenn der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte trotz Nachfrage bewusst verschweigt, um einen höheren Unterhalt zu erlangen, oder wahrheitswidrig angibt, nicht in einer festen Lebensgemeinschaft zu leben.

Der Unterhaltsberechtigte muss sich so verhalten haben, dass er hierdurch erst unterhaltsbedürftig wird. Bei Alkohol- oder Drogensucht des Unterhaltsberechtigten ist diese Voraussetzung jedoch nicht ohne weiteres gegeben, sondern nur dann, wenn er keine Therapiemaßnahmen unternimmt, sie abbricht oder ablehnt.

Darunter fällt z. B., wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen ungerechtfertigt denunziert, damit dieser seinen Arbeitsplatz verliert, oder grundlos Strafanzeigen gegen ihn erstattet, auch dann, wenn eine Straftat tatsächlich gegeben sein sollte. Häufigstes Beispiel hierfür ist die Anzeige wegen Steuerhinterziehung.

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt endet, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet. Häufig ergibt sich aber folgende Situation: der oder die Unterhaltsberechtigte lebt zwar mit einem neuen Partner in ähnlicher Weise zusammen und beide wirtschaften auch gemeinsam. Sie heiraten jedoch nicht, damit der Unterhaltsanspruch nicht verloren geht. Ein eheähnliches Zusammenleben mit einem neuen Partner kann dann zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen. Dazu muss die neue Beziehung zeitlich verfestigt sein, was die Rechtsprechung in der Regel nach zwei bis drei Jahren des Zusammenlebens annimmt. Allerdings werden Interesse eventuell aus der Ehe hervorgegangen Kinder berücksichtigt; es gibt keinen automatischen Wegfall von Ansprüchen. Eine gemeinsame Wohnung ist dazu nicht erforderlich, denn auch Eheleute müssen ja nicht in einer Wohnung leben. Endet die neue Beziehung, kann der Unterhaltsanspruch wieder aufleben.