AG Familienanwaelte Herabsetzung und zeitliche Befristung

Beschränkung des nachehelichen Unterhalts

Mit der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Zwecks des nachehelichen Unterhalts eine Kehrtwende vollzogen: Während früher der nacheheliche Unterhalt als „Lebensstandardgarantie“ ausgestaltet war, besteht der Zweck nunmehr im wesentlichen darin, ehebedingte Nachteile auszugleichen.

Sind solche ehebedingten Nachteile nach der Scheidung nicht mehr gegeben, kann der nacheheliche Unterhalt herabgesetzt oder zeitlich befristet werden. Solche Nachteile können beispielsweise in der Aufgabe der Berufstätigkeit oder der Berufsausbildung für die Kinderbetreuung oder die Haushaltsführung liegen.

Selbst bei langdauernden Ehen kann eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts vorgenommen werden, wenn der eigentlich unterhaltsberechtigte Ehegatte keine ehebedingten Nachteile mehr erleidet.

Nach der Unterhaltsreform können sämtliche nachehelichen Unterhaltsansprüche, also auch solche wegen Krankheit oder Alters, zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt werden.