FAQ - Vermögen

Das Güterrecht regelt die Frage, wie Vermögenswerte in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft den Ehepartnern zugeordnet werden und ob oder wie im Fall der Trennung die Aufteilung gemeinsamer Vermögensgegenstände oder ein Wertausgleich für die erzielten Vermögenszuwächse erfolgen soll. Die unterschiedlichen Möglichkeiten hierbei richten sich nach dem jeweiligen Güterstand. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehegatten oder Lebenspartner durch Ehevertrag auch das Güterrecht eines anderen Staates wählen, wenn zu diesem ein Bezug besteht.

Haben die Ehegatten oder Lebenspartner keinen Ehevertrag geschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute bzw. Lebenspartner durch die Eheschließung nicht gemeinschaftliches Vermögen, sondern die Vermögensmassen bleiben getrennt. Das gilt auch für nach Eheschließung erworbenes Vermögen. Dennoch können die Eheleute – wie andere nicht miteinander verheiratete Personen auch – natürlich gemeinsames Vermögen erwerben. Allerdings erfolgt im Fall der Trennung/Scheidung und auch beim Tod eines Ehegatten ein Ausgleich des erzielten Zugewinns (=Vermögenszuwachs). Vereinfacht dargestellt wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs ermittelt, welcher Ehegatte während der Ehe wieviel Vermögenszuwachs, also Zugewinn, erzielt hat. Die Differenz zwischen diesen beiden Zuwachsbeträgen wird über den Zugewinnausgleich hälftig ausgeglichen, so dass im Ergebnis beide Ehegatten den gleichen Vermögenszuwachs erhalten.

Neben der Zugewinngemeinschaft gibt es bspw. auch den Güterstand der Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Soll ein anderer Güterstand als die Zugewinngemeinschaft vereinbart oder diese modifiziert werden, ist dies nur durch einen entsprechenden Ehevertrag – auch nach Eheschließung – möglich. Durch Ehevertrag können Modifikationen der einzelnen Güterstände so vereinbart werden, um für die jeweilige Lebenssituation möglichst passgenaue Regelungen zu treffen.

Bei der Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute bzw. Lebenspartner durch die Eheschließung nicht gemeinschaftliches Vermögen, sondern die Vermögensmassen bleiben getrennt. Das gilt auch für nach Eheschließung erworbenes Vermögen. Jeder Ehegatte bleibt also Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände und kann auch weiterhin für sich alleine Eigentum erwerben. Dennoch können die Eheleute – wie andere nicht miteinander verheiratete Personen auch – natürlich gemeinsames Vermögen erwerben. Im Fall der Trennung/Scheidung und auch beim Tod eines Ehegatten erfolgt aber ein Ausgleich des erzielten Zugewinns (=Vermögenszuwachs). Vereinfacht dargestellt wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs ermittelt, welcher Ehegatte während der Ehe wieviel Vermögenszuwachs, also Zugewinn, erzielt hat. Die Differenz zwischen diesen beiden Zuwachsbeträgen wird über den Zugewinnausgleich hälftig ausgeglichen, so dass im Ergebnis beide Ehegatten den gleichen Vermögenszuwachs erhalten. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Das Anfangsvermögen umfasst alle positiven Vermögenswerte und auch Verbindlichkeiten. Das Anfangsvermögen kann auch negativ sein, wenn die Verbindlichkeiten höher sind als die positiven Vermögenswerte. Stichtag für die Ermittlung des Anfangsvermögens ist in der Re-gel der Tag der Eheschließung. Hat ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder eine Schenkung erhalten, wird dieses Vermögen regelmäßig seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet und wird also so behandelt, als wäre es bereits bei Eheschließung vorhanden gewesen. Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes verbleibt. Wird die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung beendet, ist Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens in der Regel der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Bringt man nun vom jeweiligen Endvermögen das jeweilige Anfangsvermögen in Abzug, ergibt dies den jeweiligen Zugewinn. Hat nun ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, ist der Differenzbetrag hälftig auszugleichen.

Diese häufige Annahme ist so nicht zutreffend. In der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Eheleute/Lebenspartner getrennt. Weder bei Eheschließung, noch während der Ehe entsteht gemeinschaftliches Eigentum. Die Ehegatten können zwar – so wie andere nicht miteinander verheiratete Personen auch – durch einen Vertrag gemeinsames Eigentum bspw. an einer Immobilie erwerben, dies hat aber mit der Zugewinngemeinschaft letztlich nichts zu tun. Allerdings besteht bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch, der auf eine Geldzahlung gerichtet ist, sofern einer der Ehegatten einen höheren Zugewinn erzielt hat als der andere. Das Ergebnis des Zugewinnausgleichs soll sein, dass nach seiner Durchführung beide Ehegatten in der Ehezeit den gleichen Vermögenszuwachs erzielt haben. Es erfolgt aber keine Beteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten an Vermögenswerten, die bereits bei Ehe-schließung vorhanden waren oder die dem anderen Ehegatten geschenkt oder vererbt wurden. Allenfalls soweit diese Vermögenswerte während der Ehe eine Wertsteigerung erfahren haben, erfolgt ein Ausgleich dieser Wertsteigerung. Insofern könnte man allenfalls sagen, dass beide Ehegatten durch die Durchführung des Zugewinnausgleichs vom gesamten während der Ehe erzielten Zugewinn im Ergebnis jeweils die Hälfte erhalten.

Jedem Ehegatten stehen Auskunftsansprüche über das Anfangs- sowie das Endvermögen und auch über das Vermögen im Zeitpunkt der Trennung zu. Daneben bestehen auch Belegansprüche. Die erteilten Auskünfte müssen also auch mit entsprechenden Belegen bspw. Kontoauszügen nachgewiesen werden soweit dies möglich ist. Die Auskunftsansprüche zu Anfangs- und Endvermögen bestehen meist erst, wenn die Scheidung beantragt wurde. Die Auskunft zum Vermögen im Zeitpunkt der Trennung kann bereits verlangt werden, wenn die Ehegatten getrennt leben. Die Klärung des Zugewinnausgleichs beginnt daher meist damit, dass die Ehegatten über ihre Anwälte sich gegenseitig zur Auskunftserteilung auffordern, damit beiden Seiten die Vermögenspositionen und auch schon Zahlen als Berechnungsgrundlage zur Verfügung stehen.

Sofern ein Ehegatte während der Ehe eine Schenkung oder ein (vorweggenommenes) Erbe erhalten hat, wird dies als sogenannter privilegierter Erwerb bezeichnet. Dieser Vermögensgegenstand oder Geldbetrag wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Er wird also so behandelt, als wäre er bei Eheschließung bereits vorhanden gewesen. Der geschenkte oder geerbte Gegenstand wird aber bei der Ermittlung des Endvermögens ebenfalls berücksichtigt, sofern er noch vorhanden ist. Wurde also beispielsweise eine Immobilie während der Ehe als vorweggenommenes Erbe von den Eltern übertragen, wird der Wert der Immobilie im Zeitpunkt der Übertragung dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Beim Endvermögen wird ebenso der Wert der Immobilie im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags berücksichtigt. Hat sich der Wert zwischen der Übertragung und dem Stichtag für das Endvermögen nicht verändert, ergibt sich dadurch nicht unbedingt eine Auswirkung auf den Zugewinn. Hat sich der Wert der Immobilie aber in der Zwischenzeit erhöht, bspw. durch umfassende Renovierungsarbeiten oder auch die allgemeine Immobilienpreisentwicklung, so erhöht sich der Zugewinn des Ehegatten um die eingetretene Wertsteigerung.

Sofern das Endvermögen geringer ist als das Vermögen zum Trennungszeitpunkt, muss der Ehegatte, der sich auf diesen Vermögensschwund beruft, darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht durch willkürliche Schenkung, Verschwendung oder sonst in Benachteiligungsabsicht eingetreten ist. Der Ehegatte muss also grds. konkret nachweisen, wofür das Geld oder der Vermögenswert verwendet wurde. Gelingt ihm dies nicht, wird der Betrag der Vermögensminderung dem Endvermögen hinzugerechnet, er wird also so behandelt, als wäre er immer noch vorhanden.

Da den Eheleuten bei einem gemeinschaftlichen Konto das zum Zeitpunkt der Trennung befindliche Guthaben zur Hälfte zusteht, haben Sie einen Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Betrages. Nur in Ausnahmefällen kann sich etwas anderes ergeben, z.B. wenn ihr Ehegatte mit dem Betrag gemeinschaftliche Schulden bezahlt hat.

Diese Frage ist nach dem Innenverhältnis der Beteiligten zu entscheiden. Grundsätzlich sind Eheleute danach als so genannte Gesamtgläubiger an dem jeweiligen Kontostand, insbesondere am Kontostand im Zeitpunkt der Trennung, zu gleichen Teilen berechtigt. Ein Guthaben ist also bei einem Scheitern der Ehe hälftig zu teilen. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Eheleute etwas anderes bestimmt hatten. Allerdings ist eine derartige Bestimmung ein Ausnahmefall, der von demjenigen nachzuweisen ist, der sich darauf beruft. Alleine der Umstand, dass einer ein höheres Gehalt oder möglicherweise auch als Alleinverdiener ausschließlich ein Gehalt auf dieses Konto bezahlt bekommen hat, rechtfertigt es nicht, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Solange Eheleute zusammenleben, sind vorgenommene Verfügungen über das Konto von der Zweckbestimmung der Vollmacht gedeckt. Dies gilt allerdings nicht für Abhebungen, die bereits der Finanzierung der Trennung dienen und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Trennung erfolgen. Entsprechendes gilt auch, wenn eine Verfügung nach der Trennung erfolgt. Diese ist in der Regel nicht mehr durch die einer Vollmacht zu Grunde liegende Abrede der Eheleute gedeckt. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Eheleute entscheiden, trotz Trennung weiterhin bestimmte Ausgaben über ein Konto abzudecken.

Sowohl im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft als auch bei Vereinbarung einer Gütertrennung haftet jeder Ehegatte allein für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten. Sofern Sie also den Darlehensvertrag weder als mit Darlehensnehmer noch als Bürge unterzeichnet haben, haften Sie für die Rückzahlung nicht.

Grundsätzlich besteht in diesem Fall kein Anspruch ihres Ehemannes auf Beteiligung an den Darlehensraten. Wenn bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts die monatlichen Raten von dem Einkommen Ihres Ehegatten in Abzug gebracht worden sind, verkürzt sich dadurch ihr Unterhaltsanspruch. Damit ergibt sich eine mittelbare Beteiligung an der Rückzahlung des Darlehens, die eine weitere Beteiligung an den Darlehensraten ausschließt. Sollte allerdings das Darlehen nur bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt worden sein, schließt dies eine Beteiligung an den Darlehensraten nicht aus.

Ist eine Wohnsituation aufgrund des Entschlusses eines Ehepartners zur Trennung aufgedrängt, so kann eine Verpflichtung bestehen, sich weiterhin an den monatlichen Mietzahlungen zu beteiligen. Ein derartiger Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Trennung ohne längere Vorankündigung erfolgt und so der verbleibende Ehepartner keine Möglichkeit hat, sich auf die neue Situation einzustellen. Nach einer Überlegungsfrist, die die Rechtsprechung mit etwa 3 Monaten ansetzt, erlischt dann allerdings die Verpflichtung zur Beteiligung. Der verbleibende Ehepartner muss sich dann entscheiden, ob er die Wohnung, obwohl sie möglicherweise für ihn zu groß ist, weiterhin nutzt oder sich eine neue Wohnung sucht.

Sie sind verpflichtet, sich an der Rückzahlung des Darlehens zur Hälfte zu beteiligen, gegebenenfalls auch rückwirkend seit dem Zeitpunkt der Trennung. Der Umstand, dass ein Ehegatte aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, sich an einem Ausgleich zu beteiligen, oder auch wie in Ihrem Fall, dass weniger verdient wird, schließt den Ausgleichsanspruch nicht aus.

Wenn Sie gemeinschaftlich einen Kredit aufnehmen, sind Sie so genannte Gesamtschuldner im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB. Im Innenverhältnis haften Gesamtschuldner zueinander zu gleichen Anteilen, soweit, so der Gesetzestext, „nicht ein anderes bestimmt“ ist. Der gesetzliche Regelfall ist daher, dass jeder die Hälfte der Schulden zu tragen hat. Ob etwas anderes bestimmt worden ist, kann sich aus einer tatsächlichen Abrede oder unter Umständen auch aus einer stillschweigenden Vereinbarung ergeben. Soweit sie während der Ehe die Schulden alleine getätigt haben, lässt diese tatsächliche Handhabung auf eine stillschweigend geschlossene Vereinbarung schließen, dass ein Ausgleich für diese Leistungen ausgeschlossen sein soll. Insoweit überlagert die eheliche Lebensgemeinschaft den Ausgleichsanspruch als Gesamtschuldner. Mit dem Scheitern der Ehe, das regelmäßig in der endgültigen Trennung zum Ausdruck kommt, entfallen allerdings diese Umstände, so dass ab diesem Zeitpunkt eine hälftige Beteiligung des Ehepartners beansprucht werden kann.

Allein der Umstand, dass Ihr Mann jetzt alleine das Haus bewohnt, lässt den Anspruch auf hälftige Beteiligung an den Darlehen nicht entfallen. Auf der anderen Seite haben Sie einen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für die Nutzung der Immobilie gegen ihren Ehemann. Dieser Anspruch kann gegen den Gesamtschuldner Ausgleichsanspruch verrechnet werden. Aus Sicherheitsgründen sollten Sie den Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts möglichst unverzüglich gegen ihren Ehemann geltend machen.

Gegenüber dem Bankinstitut sind Sie alleiniger Forderungsinhaber. Aber auch im Verhältnis zu Ihrem Ehepartner steht Ihnen in aller Regel der Geldbetrag alleine zu. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann sich eine Berechtigung am Guthaben auch im Innenverhältnis ergeben. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Eheleute für einen bestimmten Zweck, z.B. den Kauf einer Immobilie, gemeinsam Einzahlungen auf ein Einzelkonto vorgenommen haben. Dabei müssen noch nicht einmal von beiden Eheleuten gleichhohe Beiträge auf das Konto eingezahlt worden sein.

Grundsätzlich sollte eine Vollmacht für ein Konto nach der Trennung widerrufen werden, weil die Gefahr besteht, dass unberechtigte Verfügungen über das Konto getroffen werden. Allerdings kann dies die Situation auch möglicherweise unnötig verschärfen. Die Bank ist jedenfalls nicht zu einer Prüfung verpflichtet, ob sich im Innenverhältnis eine Beschränkung der Vollmacht ergibt, wenn hierzu keine besondere Veranlassung besteht. Der Widerruf muss gegenüber der Bank erklärt werden. Fragen Sie am besten Ihren Anwalt, wozu er Ihnen rät.

Bei beiden Kontoformen handelt es jeweils um ein Gemeinschaftskonto, also ein Konto von mehreren Personen. Bei einem Und-Konto können die Personen nur gemeinschaftlich verfügen, bei einem Oder-Konto ein jeder für sich. Ein Und-Konto bietet demgemäß eine erhöhte Sicherheit vor unberechtigten Abhebungen. Bei Gemeinschaftskonten von Eheleuten handelt es sich in der Regel Oder-Konten.

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einem Energielieferungsvertrag um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Ein derartiger Vertrag führt regelmäßig zu einer Haftung beider Ehegatten als Gesamtschuldner. Ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs wird allgemein angenommen, wenn dieses dem gemeinschaftlichen Konsum der Familie dient, über dessen Abschluss sich die Ehegatten nach ihrem Lebenszuschnitt vorher nicht zu verständigen pflegen. Da eine Wohnung mit Energie versorgt werden muss, wird dies bei einem Geschäft mit den Stadtwerken unterstellt. Die Stadtwerke können aus diesem Grunde auch Zahlung von Ihnen beanspruchen.